Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand April 2020

1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt.

2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Angebote und Preise gelten in allen Teilen freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Sie kann nach Wahl des Lieferanten innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
2.3 Die Verkaufsangestellten des Lieferanten sind nicht befugt, mündliche Neuabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Preise
3.1 Etwaige Änderungen, z.B. in Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten und Versicherung- und/oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erteilung des Auftrags erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten der Käufer, ohne dass etwaige Erhöhungen den Käufer zur Rückgängigmachung des Auftrages Veranlassung geben könnte.
3.2 Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Hamburg zzgl. Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.3 Maße und Menge der bestellten Ware werden so genau wie möglich berücksichtigt. Abweichungen von +/-10% sind zulässig
3.4 Fehler in unseren Rechnungen müssen innerhalb von 5 Tagen nach der Rechnung mitgeteilt werden. Längeres schweigen des Rechnungsempfängers gilt als stillschweigende Anerkennung der Richtigkeit der Rechnung.

4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignisse die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung behördlicher Anordnungen usw. auch, wenn sie bei Lieferungen des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten festen Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.5 Falls vereinbart ist, das der Käufer den Auftrag z.B. bezüglich Maße, Designs, Modell, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer nicht vom Auftrag zurücktreten.
4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern, und/oder Zölle den Käufer nicht das Recht den Auftrag zu annullieren, auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche Aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens des Käufers führen.
4.7 Falls der Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nimmt, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerkosten), für die Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und den ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.
4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung und die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.
4.9 Für seitens des Kunden unverlangt eingesendete Muster übernehmen wir keinerlei Haftung und akzeptieren in Folge dessen auch keine Berechnung.

5. Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferanten verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferanten unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5.2 Versandweg und Mittel sind, wenn nicht anders in der jeweiligen Bestellung vereinbart, der Wahl des Lieferanten überlassen. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

6. Mangelgewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Beanstandungen haben innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Versand der Sendung zu erfolgen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
6.3 Ein Mangel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6.4 Für erhebliche Abweichungen in der Beschaffenheit der vom Lieferanten beschafften Textilien, Kunststoffe, von Papier und sonstigen Materials, haftet der Lieferant nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen die betreffenden Vorlieferanten. In einem solchen Fall ist der Lieferant von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegenüber der Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
6.5 Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
6.6 Handelsübliche und technisch nicht vermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind kein Anlass für Beanstandungen seitens des Auftraggebers. Farbabweichungen zwischen Vorlagen und Reproduktionen gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.
6.7 Beanstandet der Auftraggeber die Lieferung, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht werden. Geschieht dies doch, ist die Beanstandung gegenstandslos.
6.8 Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6.9 Ist der Lieferant zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen , die der Lieferant zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.10 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Lieferant haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Lieferstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6.11 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 GBG geltend gemacht.

7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
7.1 Gegen unsere Forderungen kann nur mit fälligen Gegenforderungen aufgerechnet werden, welche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung von Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechten ist uns gegenüber ausgeschlossen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist Hamburg.
Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, wird hiermit vereinbart, dass für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den Streitwert das Gericht des Erfüllungsortes nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuständig ist. Die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Alle weiteren Bedingungen regeln sich nach dem geltenden deutschen Recht.